Das Erbrecht: Regelungen für Erblasser und Erben

Das Erbrecht: Regelungen für Erblasser und Erben

Okt 01

In nur einem Jahrzehnt werden in Deutschland rund acht Billionen Euro vererbt. Eine unvorstellbare Summe Geld, die auf diese Weise den Besitzer wechselt. Damit die Abwicklung der Erbschaft für alle Erben reibungslos von statten geht, ist ein gutes und notariell beglaubigtes Testament eine wichtige Voraussetzung. Das Erbrecht in Deutschland hält aber dennoch noch einige Fallstricke parat, auf die sich Erblasser und Erben vorbereiten sollten.

Keine Erbschaft ohne Erben
Das Erbrecht ist in Artikel 14 des Grundgesetztes festgeschrieben. Die Details regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Grundsätzlich darf jeder Erblasser ein Testament nach seinem freien Willen verfügen; Verwandte haben zudem ein Recht darauf, ihren Anteil des Erbes zu erhalten. In Deutschland gibt es dementsprechend grundsätzlich keinen Todesfall ohne Erbfolge. Hat der Erblasser kein Testament hinterlassen, tritt laut Erbrecht automatisch die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Bei einem kinderlosen Ehepaar ohne weitere enge Verwandte erbt in diesem Fall der verbliebene Ehepartner alle Vermögenswerte. Bei mehreren Verwandten bilden diese laut Erbrecht eine Erbengemeinschaft, die sich gemeinsam über die Aufteilung der Vermögenswerte einigen müssen – was bei vielen Erben mit verschiedenen Interessen kompliziert werden kann. Gibt es keine Verwandten, geht die Erbschaft an den Fiskus – selbiges geschieht, wenn die Erbschaft von den Verwandten ausgeschlagen wird.

Nahe Verwandte erhalten den Pflichtteil
Ehepartner, eingetragenen Lebenspartnern und Kinder wird mittels Erbrecht ein gewisser Anteil der Erbschaft garantiert, selbst wenn der Verstorbene sie in seinem Testament nicht bedacht hat – dies ist der so genannte Pflichtteil. Dieser Pflichtteil kann dem Erbrecht entsprechend nur entzogen werden, wenn die Erben aufgrund eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurden oder sich eines Vergehens gegen den Erblasser schuldig gemacht haben. Zu beachten ist weiterhin, dass für jede Erbschaft, wie auch für jede Schenkung, Steuern zu zahlen sind. Davon ausgenommen sind Hausrat und selbstgenutzte Wohnräume bis zu einem gewissen Freibetrag.

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